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   BVerwG, 14.10.1998 - 1 D 65.98   

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https://dejure.org/1998,18369
BVerwG, 14.10.1998 - 1 D 65.98 (https://dejure.org/1998,18369)
BVerwG, Entscheidung vom 14.10.1998 - 1 D 65.98 (https://dejure.org/1998,18369)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Oktober 1998 - 1 D 65.98 (https://dejure.org/1998,18369)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung der Einbehaltungsanordnung, soweit es die Höhe der Einbehaltung betrifft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 09.06.1993 - 1 DB 11.93

    Disziplinarverfahren gegen einen Beamten wegen der Begehung von Straftaten -

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1998 - 1 D 65.98
    Wie der Senat bereits wiederholt betont hat, wird das ausreichende Maß an Wahrscheinlichkeit durch die auf die Höchstmaßnahme lautende Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts begründet (vgl. Beschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 1 DB 11.93 - Beschluß vom 27. Oktober 1983 - BVerwG 1 D 62.83 -).

    Der Senat hat allerdings in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Alimentation nicht bis auf die Regelsätze der Sozialhilfe reduziert werden darf (vgl. z.B. Beschluß vom 23. März 1995 - BVerwG 1 DB 2, 95 - Beschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 1 DB 11.93 -).

  • BVerwG, 27.10.1983 - 1 D 62.83

    Disziplinarverfahren gegen Beamten - Einbehaltung von 40 vom Hundert der

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1998 - 1 D 65.98
    Wie der Senat bereits wiederholt betont hat, wird das ausreichende Maß an Wahrscheinlichkeit durch die auf die Höchstmaßnahme lautende Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts begründet (vgl. Beschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 1 DB 11.93 - Beschluß vom 27. Oktober 1983 - BVerwG 1 D 62.83 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 82 S 1.17

    Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Teilen der

    Das ausreichende Maß an Wahrscheinlichkeit wird regelmäßig - wie auch hier - durch eine auf die Höchstmaßnahme lautende, noch nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung begründet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1998 - 1 D 65.98 - juris Rn. 6 m.w.N. zu § 92 Abs. 1 BDO; Mayer, in Hummel/Köhler/Mayer, Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, 5. Auflage 2012, § 38 BDG Rn. 3; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: Juli 2017, § 38 BDG Rn. 11).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich bereits aufgrund summarischer Prüfung ergibt, dass das erstinstanzliche Urteil auf erheblichen Fehlern in der Rechtsanwendung oder der disziplinarischen Gewichtung des dem Beamten angelasteten Dienstvergehens beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1998 - 1 D 65.98 - juris Rn. 7).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.10.2021 - 3 B 11113/21

    Vorläufige Dienstenthebung eines Beamten nach erstinstanzlicher Entscheidung

    Dies führt in aller Regel dazu, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Bestätigung der Verhängung der höchsten Disziplinarmaßnahme anzunehmen (vgl. für die frühere Rechtslage zu § 95 Abs. 3 Bundesdisziplinarordnung: BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1998 - 1 D 65.98 -, juris Rn. 6; Baunack, in: Köhler/Baunack, BDG, 7. Aufl. 2020 § 38 Rn. 6).
  • BVerwG, 16.02.2000 - 1 DB 21.99

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses zur Überprüfung der angeordneten

    Ferner darf der dem Beamten zuerkannte Mindestbedarf nicht bis auf die Regelsätze der Sozialhilfe reduziert werden (stRspr, vgl. Beschluß vom 14. Oktober 1998 - BVerwG 1 D 65.98; vgl. Beschluß vom 16. April 1996 - BVerwG 1 DB 6, 96 - ; Beschluß vom 4. August 1982, BVerwG 1 DB 14.82 - <BVerwGE 76, 16>; Beschluß vom 21. Mai 1992 - BVerwG 1 DB 6, 92 -).
  • BVerwG, 10.06.1999 - 1 D 72.98

    Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge eines Postbeamten nach vorläufiger

    Wie der Senat wiederholt betont hat (vgl. Beschluß vom 14. Oktober 1998 - BVerwG 1 D 65.98 - mit weiteren Nachweisen), wird das ausreichende Maß an Wahrscheinlichkeit bereits durch eine auf die Höchstmaßnahme lautende Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts begründet.
  • VG Freiburg, 03.02.2009 - DL 10 K 2701/08

    Vorläufige Dienstenthebung; Ermessensausfall

    Das würde entsprechend der Rechtsprechung zu § 90 Abs. 1 LDO bzw. § 92 Abs. 1 BDO voraussetzen, dass aufgrund summarischer Prüfung des dem Kläger vorgeworfenen Sachverhalts die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme wahrscheinlicher ist als eine mildere Maßnahme oder ein Freispruch (vgl. BVerwG, Beschl.v. 28.02.2000 - 1 DB 26.99 - und v. 14.10.1998 - 1 D 65.98 - beide Juris).
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